AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Sparte Fahrzeugverleih, 1.12.2022 

  1. Allgemeines
    Das gemietete Fahrzeug entspricht bei Übergabe an den Mieter den gesetzlichen Bestimmungen für Österreich. Das Fahrzeugzubehör entspricht dem Serienumfang des Herstellers. Fahrtenbuch, Serviceheft, Fahrzeugschein, Bedienungsanleitung, Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste sind im Fahrzeug. Ebenso Pannenrufnummer (Hersteller/Importeur oder ÖAMTC). Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift Fahrzeugzustand gemäß Beschreibung. Festgestellte Mängel bei Übergabe oder Rückgabe werden schriftlich festgehalten. Bei Verlust oder Beschädigung ist der Mieter zum Ersatz verpflichtet. Das Fahrzeug ist im gleichem oder darüber getankten Zustand zu retournieren wie es übernommen wurde. Z.B. ¼, ½, ¾, bzw. voll.

Feststellungen zum Fahrzeugzustand oder Tankinhalt sind bei Übernahme zu machen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen!

  1. Gesetzliche Bestimmungen
    Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, inkl. Entrichtung korrekter Mautgebühren, trägt der Mieter. Strafen sind vom Mieter zu bezahlen. Für die elektronische oder persönliche Weiterleitung einer Strafe, Lenkererhebung oder anderer Korrespondenz an den Mieter oder die Behörden, verrechnen wir je Vorgang maximal 20,- Euro Verwaltungsaufwand.
  2. Mietpreis
    Im Mietpreis sind enthalten: Kosten für Verschleißreparaturen, Wartung und Versicherung zumindest im gesetzlichen Mindestausmaß. Bei Verwendung des Fahrzeugs auf dem eingefriedeten, dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglichen Gelände von Flughäfen und Landeplätzen besteht kein Versicherungsschutz. Die Höhe des vom Mieter zu tragenden Selbstbehalts ist auf dem Übergabeprotokoll festzulegen. Dieser Selbstbehalt kann gegen Zahlung einer zusätzlichen täglichen Gebühr reduziert werden oder wegfallen. Kein Versicherungsschutz besteht bei vorsätzlich herbeigeführten Schadensereignissen. Kraftstoff-, Harnstoff-, Scheibenreinigungs- und Mautkosten (abgesehen von der elektronischen österreichischen Autobahnvignette) gehen auf Rechnung des Mieters, falls nicht anders vereinbart. Die inkludierten Kilometerleistungen sind zu beachten (standardmäßig: 200km/Tag – 1000km/Woche – 2000km/Monat, werden durch Minder/Zusatzzahlung reduziert oder erhöht)
  3. Nutzungsbedingungen
    1. Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln. Besondere Bedienungshinweise sind unbedingt zu beachten. Der Fahrer ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu überprüfen und insbesondere bei Langzeitmiete den Stand von Kühlmittel, Öl, Bremsflüssigkeit sowie den Reifendruck und Batteriezustand zu kontrollieren und Vermieter auf fälliges Service (Anzeige Bordcomputer oder aufgrund des Kilometerstands) hinzuweisen. RAUCHEN im Fahrzeug ist auch bei offenem Fenster NICHT gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden pauschal 200,- Euro für Reinigungsaufwand verrechnet.
    2. Der Mieter darf innerhalb der Mietzeit auch anderen Fahrern (nur zwischen 23 und 75 Jahren ohne Mehrkosten), die gesetzlich dazu berechtigt sind, das Fahrzeug überlassen. Im Falle eines Schadens hält sich der Vermieter aber am Mieter schadlos. Der Mieter haftet zusätzlich zu den natürlichen oder juristischen Personen, für die sie den Mietvertrag abschließen, als Gesamtschuldner.
    3. Bei jedem Verlassen des Fahrzeugs muss der Mieter oder Fahrer dieses gegen Diebstahl und unbefugte Benützung sichern.
    4. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingung haftet der Mieter für alle Nachteile, die dem Vermieter dadurch entstehen. Bei genehmigten Auslandsfahrten ist der Mieter für die Einhaltung von Zoll- und Devisenbestimmungen verantwortlich. Falls dem Vermieter wegen der Nichtbeachtung dieser Vorschriften Kosten erwachsen oder Schäden entstehen, haftet hierfür der Mieter uneingeschränkt.
    Wichtiger Hinweis zur Versicherungsleistung bei Fahrten ins Ausland Ereignet sich ein vom Mieter unverschuldeter Unfall im Ausland, kann die zum Schadensersatz verpflichtete Versicherung des/der Unfallgegner möglicherweise nur die Reparaturkosten übernehmen, die bei einer Reparatur im Ausland entstehen würden. Die Differenz zwischen den tatsächlichen entstehenden Reparaturkosten in Österreich, die durch einen Sachverständigen oder durch Kostenvoranschlag oder Rechnung eines Kfz-Reparaturbetriebes ermittelt werden, und der Leistung der ausländischen Versicherung trägt in jedem Fall der Mieter.
    5. Folgendes ist dem Mieter nicht gestattet:
    a) Einsatz des Fahrzeugs bei Wettbewerben z.B. Motorsportveranstaltungen, b) das Fahrzeug zur Fluchthilfe zu nutzen, c) Schlamm- und Gewässerdurchfahrten zu unternehmen, d) im Fahrzeug zu rauchen. Der Vermieter behält sich in diesen Fällen das Recht vor, die damit verbundenen Reinigungs- und Instandsetzungskosten in Rechnung zu stellen.
  4. Haftung des Vermieters
    1. Entstehen dem Mieter Schäden, die auf ein Versagen des Fahrzeugs zurückzuführen sind, haftet der Vermieter nur dann, wenn das Versagen auf Vorsätzlichkeit/grober Fahrlässigkeit beruht. 2. Fällt das Fahrzeug aus techn. Gründen oder anderen Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat aus, so dass deshalb dieses dem Mieter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt überlassen werden kann, sind daraus resultierende Ansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den Fall, dass während der Mietdauer Störungen auftreten, die einen außerplanmäßigen Werkstattaufenthalt erfordern. Der Vermieter kann in diesen Fällen ein Ersatzfahrzeug stellen, ist jedoch dazu in keinen Fall verpflichtet. 3. Für persönliche Gegenstände des Mieters oder anderer Personen, die im Fahrzeug, z.B. beim Abstellen oder bei Rückgabe liegen bleiben, haftet der Vermieter nicht. 4. Haftung für Schäden an der Ladung wird grundsätzlich nicht übernommen. 5. Werden Fahrten im Gelände unternommen, übernimmt der Vermieter keine Haftung für evtl. Flurschäden oder Schäden an fremdem Eigentum. Der Mieter ist verpflichtet für evtl. später beim Vermieter eingehende Schadensersatzansprüche, soweit diese nicht durch Versicherungen abgedeckt werden können, einzutreten. 6. Ansprüche an den Vermieter wegen unterlassener/verspäteter Bereitstellung/Zustellung des Fahrzeugs können nicht geltend gemacht oder gegen den Mietpreis aufgerechnet werden.
  5. Haftung des Mieters
    Der Mieter übernimmt mit Abschluss des mündlichen Mietvertrags und durch Unterschrift des Übergabeprotokolls die Verantwortung für die sachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, unter Berücksichtigung der hier angeführten Punkte. Für alle Schäden und Nachteile rechtlicher und finanzieller Art, die während der Mietdauer – auch durch auftretende Mängel am Fahrzeug am und durch das Fahrzeug entstehen, auch wenn kein eigenes Verschulden vorliegt, in den Fällen, in denen keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
    Bei Schäden am Fahrzeug ist der Mieter zur Kostenübernahme in folgenden Fällen verpflichtet:
    1. Reparaturkostenanteil bis 450€ je Schadensfall, sofern im speziellen Vertrag keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Die Beschränkung des Reparaturkostenanteils ist nichtig und wird ersetzt durch Haftung für die gesamten Reparaturkosten bei a) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens b) alkohol-, drogen- oder arzneimittelbedingter Fahruntüchtigkeit c) Nichtbeachtung der Nutzungsbedingungen d) Schäden, die durch die Ladung am Fahrzeug oder Aufbau (Plane, Spriegel, Kasten, Koffer, Außenspiegel) verursacht werden e) Schäden, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden f) Zuwiderhandlung gegen die Mietbedingungen, insbesondere Punkt 4 g) unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht).
    Voller Schadenersatz ist zu leisten für:
    2. verlorengegangene Schlüssel, Werkzeuge, Zubehör, Fahrzeugpapiere 3. Schäden am Fahrzeug und Zubehör, sofern diese auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein des Mieters oder Fahrers zurückzuführen sind (z.B. Fahren mit zu wenig Kühlwasser oder Öl). 4. Reifenschäden 5. Kosten für Sachverständige, Rechtsanwälte, Prozessführung 6. Bergungs-, Abschlepp- und Rückführungskosten 7. schadensbedingte Wertminderung 8. Mietausfall während der Reparaturdauer bzw. Beschaffungszeit eines Neuwagens gleichen Fabrikats, sofern der Schaden durch eine oder mehrere Ursachen, wie unter Punkt 1. a) - g) beschrieben, verursacht wurde. Der Mietausfall wird nach folgender Formel berechnet: Online publizierter Tagesgrundpreis x Tage. 9. Kosten für die dem Vermieter im Zusammenhang mit der Reparatur entstehen, z.B. Verbringen und Abholen des beschädigten Fahrzeuges in die Werkstatt. Diese Kosten werden auch bei verspäteter Rückgabe verrechnet!
  6. Haftungsbeschränkung für den Mieter
    Durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr (laut aktueller Preisliste) bei Fahrzeugübernahme kann der Mieter die Kostenübernahme für die unter Punkt 6.4.-6.8. genannten Positionen ausschließen.
    Die Haftungsbeschränkungen bzw. der Haftungsausschluss ist nicht möglich bei Schäden, die auf eine oder mehrere Ursachen wie unter Punkt 6.1. a) - g) beschrieben, zurückzuführen sind.
  7. Was bei einem Schaden oder Unfall zu tun ist
    Die Pflicht des Mieters ist:
    1. Jeden Schaden – auch Bagatellschaden – unverzüglich telefonisch dem Vermieter melden, 2. Am Schadensort zu bleiben bis dieser oder dessen Beauftragter dorthin kommt oder telefonisch weitere Anweisungen gibt. 3. Die Entscheidung über Reparatur oder Abschleppen trifft auf jeden Fall der Vermieter. In der Regel liegen im Fahrzeug Daten für den Mobilitätsdienst der durch den Mieter selbst verständigt werden kann.
    Bei Unfällen - gleichgültig ob Dritte beteiligt sind oder nicht – ist der Mieter verpflichtet: 1. die Polizei zu verständigen, die den Unfall aufnimmt 2. keine Schuldanerkennung abgeben 3. Folgende Daten festzuhalten und diese dann schnellstens dem Vermieter zu übergeben: a) Datum/Uhrzeit b) Ort, Straße c) Personalien, der am Unfall beteiligten Personen, insbesondere der Fahrer und deren Anschrift, Tel.-Nr. d) Personalien, Anschrift und Tel.-Nr. der Zeugen e) Fahrzeugkennzeichen, Kfz-Halter, Kfz-Haftpflichtversicherungsgesellschaft und Versicherungs-Nr. der beteiligten Fahrzeuge. f) Skizze über Schadensort anfertigen, aus der möglichst der Unfallhergang ersichtlich ist. EUROPÄISCHEN UNFALLBERICHT verwenden, abzufotographieren und auch dem Vermieter zu übermitteln.
  8. Reservierung
    An die Reservierungsvereinbarung sind der Vermieter und Mieter gebunden – der Vermieter nur bei Vorauszahlung des Mietbetrags. Abbestellungen und Umterminisierungen sind bis 24h vor Mietbeginn mit 25% des Mietvolumens zu entgelten (75% des gesamten Mietpreises, falls schon bezahlt, werden retourniert). Danach und bei Nichterscheinen, werden 100% der vereinbarten Mietkosten verrechnet. Wird der vereinbarte Zeitpunkt für die Fahrzeugübernahme um mehr als drei Stunde überschritten, ist die Reservierung für den Vermieter nicht mehr bindend und er kann dann das Fahrzeug – ohne vorherige Rücksprache mit dem ursprünglichen Mieter – einem anderen Kunden überlassen. Der volle vereinbarte Mietpreis wird weiterhin verrechnet bzw. nicht rückerstattet.
  9. Mietdauer, Übernahme, Rückgabe
    Die Mietdauer beginnt mit dem bei der Reservierung vereinbarten Bereitstellungstermin oder bei der ggf. früheren Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter und endet mit der Rückgabe des Fahrzeugs während der Geschäftszeiten oder nach Vereinbarung außerhalb der Geschäftszeiten durch Rücknahme durch den Bereitschaftsdienst. Bei Übergabe oder Rücknahme zu ungewöhnlichen Zeiten wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Jede begonnene 24h Periode wird als voller Miettag berechnet, mit einer 30 minütigen Toleranz. Zustellung oder Abholung des Fahrzeugs ist gegen eine vorab vereinbarte Gebühr möglich. Fehlen bei Fahrzeugrückgabe Schlüssel oder Papiere wird der Tagessatz so lange weiterberechnet, bis diese der Mieter in den Geschäftsräumen des Vermieters zurückgibt oder deren Kosten ersetzt. Bei stundenweiser Vermietung wird jede angefangene Stunde zur Gänze berechnet. Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter oder bei sonstigen Gründen, die an der persönlichen Zuverlässigkeit des Mieters zweifeln lassen, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in Besitz zu nehmen – auch gegen dessen Willen oder bei dessen Widerspruch.
  10. Zustellung, Abholung
    Die Kosten für die Zustellung und Abholung von Mietfahrzeugen richten sich nach dem Zeit- und Materialaufwand und werden ggf. vorab im Einzelfall klar kommuniziert.
  11. Kilometerzähler
    Die gefahrenen km werden berechnet aus der Differenz der km-Stände bei Abfahrt und Rückkehr von und zu den Geschäftsräumen des Vermieters; unabhängig vom Übernahme- oder Rückgabeort. Die km-Stände werden auf dem Übergabeprotokoll oder Fahrtenbuch eingetragen. Der Mieter hat die ordnungsgemäße Funktion des km-Zählers laufend zu überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten den Vermieter sofort zu informieren. Bei Beschädigung des km-Zählers oder Plomben wird Strafanzeige erstattet. Der Vermieter behält sich in diesen Fällen das Recht vor, pro Miettag 200 Euro zu berechnen.
  12. Zahlungsbedingungen
    Die voraussichtlichen Mietkosten, sowie die Kaution, sind vorab zu überweisen oder spätestens bei Fahrzeugübernahme zu bezahlen. Es gelten die Preise lt. online Preisliste @ www.car365.at. Bei Fahrzeugübernahme ist vom Mieter der gesamte Mietbetrag, oder eine Anzahlung, die sich nach der voraussichtlichen Mietdauer richtet, oder eine Pauschale zu bezahlen. Dies ist Voraussetzung für die Fahrzeugübergabe. Endabrechnung erfolgt bei Fahrzeugrückgabe. Der Mieter verpflichtet sich, die über die Vorauszahlung hinausgehenden Mietkosten spätestens bei Fahrzeugrückgabe zu bezahlen. Der Vermieter zahlt eventuell zuviel bezahlten Betrag zurück. Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit betragen 1% pro angefangenem Monat. Die ersten beiden Mahnungen werden max .mit je 10 Euro Verwaltungsaufwand in Rechnung gestellt. Darüber hinaus verrechnet das beauftragte Inkassobüro oder Anwalt deren zusätzliche Gebühren direkt an den säumigen Mieter
  13. Abtretung von Gehalts-, Lohn- und sonstigen Ansprüchen
    Der Mieter tritt den abtretbaren Teil seiner Gehalts-, Lohn- und sonstigen Ansprüche gegen Arbeitgeber, zukünftigen Arbeitgeber oder Dritte unwiderruflich an den Vermieter ab.
  14. Gerichtstand Enns
  15. Datenschutz Kontakt- und Führerscheindaten des Mieters werden zur bedarfsmäßigen Weiterleitung an Behörden (z.B. bei Anonym- oder Strafverfügungen) zumindest für 18 Monate gespeichert und danach auf Wunsch (telefonisch, per Mail oder Brief) gelöscht. Der Mieter erlaubt dem Vermieter über seine Person Auskünfte einzuholen und diese Daten zu speichern. Via datenschutz@einerfueralles.com können Daten, die eigene Person betreffend, jederzeit abgefragt werden und ggf. die Löschung derselbigen beauftragt werden, wenn keine konkrete Notwendigkeit zum Speichern der Daten besteht.
  16. Teilnichtigkeit Sollten einzelne Punkte dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, berührt dies nicht den gesamten Vertrag. Die Parteien verpflichten sich, anstatt der unwirksamen Klausel eine rechtlich gültige Vereinbarung zu treffen, die dem gewollten wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn des ungültigen Vertragspunktes entspricht. Auf in diesem Vertrag nicht geregelte Rechtsverhältnisse ist das BGB anzuwenden.

einerfueralles e.U., Achim Erlacher M.Ed., Edtbergerweg 21, 4490 St.Florian   Tel/WhatsApp.: 0676-3538529   office@car365.at, Geschäftskonto: Sparkasse AT14 2032 0321 0044 5159 BIC: ASPKAT2LXXX  UID-Nr: ATU 66342077  FN 359943d, unser AGBs (siehe oben) gelten auch bei mündlicher Auftragserteilung als anerkannt